Der Gewerbesteuer-Rechner berechnet die auf den Gewerbeertrag anfallende Gewerbesteuer (GewSt) in Abhängigkeit von Rechtsform des Unternehmens und Hebesatz der Gemeinde.
Die Gewerbesteuer bezeichnet die Abgaben von Unternehmen an ihre jeweilige Gemeinde, in der sie ansässig sind. Sie stellt eine wesentliche Einnahme für Gemeinden dar und finanziert zu einem westlichen Teil den Haushalt von Kommunen. Die Gewerbesteuer betrifft auch Selbständige, hingegen sind Freiberufler und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft von dieser Steuer ausgenommen. Sie wird stets auf Grundlage des Jahresgewinns ermittelt. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über diese Steuer: Von ihrer Berechnung über wichtige Begrifflichkeiten bis hin zu regionalen Unterschieden.
Sie zählt zu den Gemeindesteuern und besteuert den Gewinn eines jeden Gewerbes. Dies gilt für kleine Einzelunternehmen gleichermaßen wir für internationale Konzerne. Da es regionale Unterschiede in der Besteuerung gibt, wird sie bei größeren Unternehmen mit mehreren Standorten nur auf Grundlage des jeweiligen Betriebs gezahlt, der in der Gemeinde ansässig ist.
Grundsätzlich ist gewerbesteuerpflichtig, wer ein Gewerbe betreibt. Die Art des Gewerbes spielt dabei zunächst einmal keine Rolle. Dazu gehören sowohl Einzelunternehmen als auch Personen- und Kapitalgesellschaften. Als Faustregel gilt: Wer einen Gewerbeschein besitzt, ist auch gewerbesteuerpflichtig. Ausgenommen sind einige sogenannte freie Berufe, zu denen zum Beispiel journalistische, juristische und künstlerische Tätigkeiten zählen. Welche Berufsgruppen dazu zählen, ist klar definiert. Wenn Sie sich diesbezüglich unsicher sind, kann Sie Ihr zuständiges Finanzamt informieren, welche Jobs freiberuflich ausgeübt werden können.
Die Einzelheiten zur Gewerbesteuer sind im Gewerbesteuergesetz – kurz GewStG – geregelt. Hier sind folgende Vorgaben festgehalten:
Es gibt zunächst einmal einen Freibetrag, der derzeit bei 24.500 Euro pro Jahr liegt. Dies bedeutet, dass Gewinne unterhalb dieser Schwelle nicht steuerpflichtig sind. Bei einem höheren Jahresgewinn greift der Freibetrag ebenfalls. So wird in diesem Fall lediglich die Differenz zum Freibetrag besteuert. Je nach Hebesatz kann dies unterm Strich die Steuerlast um bis zu 8.000 Euro mindern. Je nach Art des Unternehmens gibt es Unterschiede bezüglich des Freibetrages, denn lediglich Einzelunternehmen und Personengesellschaften können diesen in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften, zu denen eine GmbH oder AG zählt, müssen somit ihren gesamten Gewinn versteuern.
Die Höhe der Gewerbesteuer ist in § 11 GewStG geregelt. Hier ist festgelegt, dass der fällige Steuerbetrag anhand der Steuermesszahl ermittelt wird. Diese liegt bei 3,5 % des Gewinns. Dies gilt bundesweit ohne regionale Unterschiede. Daraus ergibt sich der sogenannte Steuermessbetrag, der also 3,5 % des Gewinnes beträgt. Dies klingt zunächst einmal nicht sehr hoch. Dies liegt daran, dass der Steuermessbetrag mit dem sogenannten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert wird. Dieser Hebesatz variiert innerhalb Deutschlands von Stadt zu Stadt, weil ihn jede Gemeinde individuell festlegen kann.
Der Hebesatz kann sehr stark variieren und liegt in der Regel zwischen 200 und 900 %. In Berlin etwa liegt er bei 410 % und in Frankfurt a. M. bei 460 % (Stand: 2021). Da der Hebesatz in den meisten Gemeinden in diesem Bereich liegt, kann durchschnittlich von etwa 15 % Gewerbesteuer ausgegangen werden. Der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ist für die Standortwahl von Unternehmen durchaus relevant. Insofern findet zwischen den Gemeinden ein Standortwettbewerb um attraktive Unternehmen statt, die zunächst einmal Arbeitsplätze schaffen und letztlich über die Gewerbesteuer auch den Haushalt der Kommunen zu einem wesentlichen Teil finanzieren. Daher liegt vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen der Hebesatz relativ niedrig bei meist 200-300 %, um einen Anreiz für die Niederlassung von Unternehmen zu schaffen. Ballungsräume können sich hingegen höhere Hebesätze erlauben, da sie als Standorte ohnehin gefragt sind.
Um für einen konkreten Fall zu ermitteln, wie hoch die Gewerbesteuer ausfallen würde, können Sie folgendermaßen vorgehen:
Auf diesen Betrag kommen Sie, indem Sie den jährlichen Gewinn als Grundlage für die Berechnung herbeiziehen. Diesen erhalten Sie als Ergebnis der Gewinn-und-Verlust-Rechnung bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Von diesem Wert ausgehend können Sie dann entsprechende Erhöhungen und Kürzungen berechnen. Welche Kennzahlen hierbei relevant sind und für Ihren Fall zutreffen können, finden Sie in §§ 8 und 9 GewStG. Nehmen wir für unsere Beispielrechnung vereinfachend an, dass der dieser bei 1.024.500 EUR lag.
Wie oben beschrieben, kann ein Freibetrag geltend gemacht werden, insofern es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft handelt. Falls dies zutrifft, können 24.500 EUR vom Gewerbeertrag abgezogen werden. Wenn wir im Beispiel von einer Personengesellschaft ausgehen, dann kann nun der Freibetrag abgezogen werden, woraus sich ein Gewerbeertrag von 1.000.000 EUR ergibt.
Von diesem Gewerbeertrag, der gegebenenfalls um den Freibetrag vermindert wurde, werden nun 3,5 % errechnet. Dies ist der sogenannte Steuermessbetrag. Für unser Beispiel wird der Steuermessbetrag dann also berechnet als 1.000.000 EUR x 0,035 = 35.000 EUR.
Anhand dieses Steuermessbetrages und des Hebesatzes der entsprechenden Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, lässt sich nun wird nun der Steuerbetrag ermitteln, der letztlich gezahlt werden muss. Wenn wir davon ausgehen, dass unser Unternehmen seinen Sitz in München hat, dann wenden wir den dortigen Hebesatz von 490 % an. Dieser liegt etwas über dem Bundesdurchschnitt. Somit berechnen wir also 35.000 EUR x 490 % = 171.500 EUR. Dies ist der Betrag, der vom Gewinn abgeführt wird.
Nach Einreichen der Gewerbesteuererklärung legt das zuständige Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Auf dessen Grundlage kann sich die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer ermitteln lassen. Genau wie andere Steuerarten muss auch die Gewerbesteuer vierteljährlich in Voraus gezahlt werden. Die Fristen sind dafür der 15.2., 15.5., 15.8. und der 15.11. eines jeden Jahres.
Grundsätzlich sind Berufe, die freischaffend ausgeführt werden und vom Finanzamt als solche gelistet sind, von der Gewerbesteuer befreit. Es kann aber drei Ausnahmen geben, bei denen auch Freiberufler gewerbesteuerpflichtig werden.
Dies ist zum einen der Fall, wenn Freiberufler nebenbei gewerblich handeln. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Künstler im Kunstmarkt gewinnbringend an- und verkauft. Dieser Handel wäre nicht als freier Beruf geführt, sondern zählt als Gewerbe.
Ein weiterer Fall kann sein, wenn sich ein ursprünglich freischaffend Tätiger dazu entschließt, eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben, wie etwa die Beschränkung der Haftung oder die Möglichkeit von Teilhabern. In jedem Fall würde die freiberufliche Tätigkeit dadurch der Gewerbesteuer unterliegen.
Die dritte Ausnahme ist die Gründung einer Niederlassung, für die ein Leiter angestellt wird. Auch damit kann die Regelung für Freiberufler nicht mehr gelten und es müssten Gewerbesteuern abgeführt werden.